Gutachten über den Verkehrswert eines Grundstücks oder das Recht an einem Grundstück beantragen
Leistungsbeschreibung
Für die Bereiche der Landkreise, der kreisfreien Städte und einiger kreisangehöriger Städte ist ein Gutachterausschuss für Immobilienwerte gebildet. Er setzt sich zusammen aus ehrenamtlichen Mitgliedern (etwa Architektinnen und Architekten, Bauingenieurinnen und Bauingenieure, Finanzbeamtinnen und Finanzbeamte, Landwirtinnen und Landwirte, Sachverständige für Immobilienwerte, Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure etc.). Der Ausschuss ist grundsätzlich selbstständig und unabhängig tätig. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist bei dem jeweiligen Amt für Bodenmanagement bzw. bei dem Magistrat der Stadt eingerichtet.
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Voraussetzungen
- Um ein Wertgutachten beantragen zu können, müssen Sie Eigentümerin oder Eigentümer oder sonstige Berechtigte oder Berechtigter an einem Grundstück sein.
- Die Beantragung ist auch mit der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers möglich.
Rechtsgrundlage
- § 193 Absatz 1 bis 4 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 6 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmobilienwertV)
- § 7 Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- § 14 Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
- Auszug aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (Anlage 3 VwKostO-MWEVW)
Kurztext
- Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines Grundstücks oder das Recht an einem Grundstück beantragen
- Der örtlich zuständige Gutachterausschuss erstattet auf Antrag und gegen Gebühr Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken bzw. von Rechten daran.
- Antragsberechtigt sind zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer, Miteigentümerinnen und Miteigentümer, Erbinnen und Erben, Inhaberinnen und Inhaber von Rechten.
- Der Verkehrswert ist der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
- Der ermittelte Verkehrswert ist nicht bindend, zum Beispiel für den Verkauf.
- Zuständige Behörde: Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse bei den Ämtern für Bodenmanagement, kreisfreien Städten und einigen kreisangehörigen Städten
Typisierung
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Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse bei den Ämtern für Bodenmanagement, kreisfreien Städten und einigen kreisangehörigen Städten.